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   OVG Saarland, 15.12.1992 - 2 W 36/92   

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OVG Saarland, 15.12.1992 - 2 W 36/92 (https://dejure.org/1992,1870)
OVG Saarland, Entscheidung vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 (https://dejure.org/1992,1870)
OVG Saarland, Entscheidung vom 15. Dezember 1992 - 2 W 36/92 (https://dejure.org/1992,1870)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 80a Abs. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Eilverfahren; Zwischenregelungen; Effektiver Rechtsschutz; Aussichtslosigkeit; Vollendete Tatsachen; Bauvorhaben; Baufortschritt; Gesamtvorhaben

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zwischenregelung im gerichtlichen Eilverfahren (IBR 1993, 258)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 391
  • BauR 1993, 212
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Bamberg, 08.07.1992 - 2 W 2/92

    Einholung eines Blutgruppengutachtens ; Kostenschuld des Nebenintervenienten;

    Auszug aus OVG Saarland, 15.12.1992 - 2 W 36/92
    In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, daß auch in Antragsverfahren nach den §§ 80, 80 a VwGO und § 123 VwGO Zwischenregelungen statthaft sind, wenn auf andere Weise der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz nicht gewährleistet ist (vgl. etwa Redeker/von Oertzen, 10. Auflage 1991, § 80 Rdnr. 4; OVG Hamburg, Beschluß vom 10.3.1988, DÖV 1988, 887; OVG des Saarlandes, Beschluß des 2. Senats vom 5.3.1992 - 2 W 2/92 - Beschlüsse des 1. Senats vom 16.3.1992 - 1 W 14/92 - und vom 2.11.1992 - 1 W 66/92 -).
  • OVG Thüringen, 03.05.2002 - 4 VO 49/02

    Kommunale Steuern; Kommunale Steuern

    In diesem Fall kann die Sicherung der Rechtsposition des Antragstellers bis zum Abschluss des Eilverfahrens durch Erlass einer Zwischenverfügung im Interesse einer Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch schon vor der endgültigen Entscheidung über den Eilantrag geboten sein (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 1999 - 4 ZEO 1076/97 -, ThürVBl. 1999, 192, 192 zu den Voraussetzungen einer Zwischenentscheidung im Beschwerdezulassungsverfahren m. w. N.; VGH Kassel, Beschluss vom 4. April 2000 - 12 TZ 577/00 -, NVwZ 2000, 1318; OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. Juli 1997 - B 2 S 317/97 - JMBl. LSA 1998, 436, 437; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. März 1988 - Bs 5 10/88 -, NVwZ 1989, 479; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Oktober 1986 - 7 D 8, 10/86 -, NVwZ 1987, 75, 75; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 2 W 36/92 -, NVwZ-RR 1993, 391, 391).

    Auf die Folgen durch die Vollziehung des angefochtenen Abgabebescheides kann es dagegen nicht ankommen, wenn das Eilverfahren voraussichtlich deshalb erfolglos sein wird, weil der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 1999 - 4 ZEO 1076/97 -, ThürVBl. 1999, 192, 193; BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 2 W 36/92 -, NVwZ-RR 1993, 391, 391).

    Das Gericht muss das Verfahren jederzeit "unter Kontrolle halten" und die Zwischenentscheidung gegebenenfalls wieder abändern, wenn sich, etwa, weil die Akten mittlerweile vorliegen, herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Aufrechterhaltung nicht mehr vorliegen (OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 2 W 36/92 -, NVwZ-RR 1993, 391, 392).

    Sie dient im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 2 W 36/92 -, NVwZ-RR 1993, 391, 391) jedenfalls nicht mehr der Gewährleistung der Effektivität des Rechtsschutzes.

    Der Senat ist daher nicht befugt, die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung an sich zu ziehen und selbst eine den Instanzenzug abschließende Sachentscheidung zu treffen, mag dies auch mit einer gewissen Verzögerung des Eilverfahrens verbunden sein (wie hier BerlVerfGH, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 26 A/98, 26/98 -, NVwZ 1999, 1332, 1333; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 2 W 36/92 -, NVwZ-RR 1993, 391, 391; vgl. auch Sondervotum Prof. Dr. Driehaus und Töpfer zu BerlVerfGH, a. a. O., NVwZ 1999, 1333 f.; a. A. VGH München, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 3 ZE 99.3632, 3 ZE 99.3632 -, BayVBl. 2000, 347, 348).

  • OVG Thüringen, 03.05.2002 - 4 VO 48/02

    Kommunale Steuern; Kommunale Steuern; Voraussetzungen einer Zwischenverfügung

    In diesem Fall kann die Sicherung der Rechtsposition des Antragstellers bis zum Abschluss des Eilverfahrens durch Erlass einer Zwischenverfügung im Interesse einer Gewährung effektiven Rechtsschutzes auch schon vor der endgültigen Entscheidung über den Eilantrag geboten sein (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 1999 - 4 ZEO 1076/97 -, ThürVBl. 1999, 192, 192 zu den Voraussetzungen einer Zwischenentscheidung im Beschwerdezulassungsverfahren m. w. N.; VGH Kassel, Beschluss vom 4. April 2000 - 12 TZ 577/00 -, NVwZ 2000, 1318; OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. Juli 1997 - B 2 S 317/97 - JMBl. LSA 1998, 436, 437; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. März 1988 - Bs 5 10/88 -, NVwZ 1989, 479; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Oktober 1986 - 7 D 8, 10/86 -, NVwZ 1987, 75, 75; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 2 W 36/92 -, NVwZ-RR 1993, 391, 391).

    Auf die Folgen durch die Vollziehung des angefochtenen Abgabebescheides kann es dagegen nicht ankommen, wenn das Eilverfahren voraussichtlich deshalb erfolglos sein wird, weil der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 1999 - 4 ZEO 1076/97 -, ThürVBl. 1999, 192, 193; BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 2 W 36/92 -, NVwZ-RR 1993, 391, 391).

    Das Gericht muss das Verfahren jederzeit "unter Kontrolle halten" und die Zwischenentscheidung gegebenenfalls wieder abändern, wenn sich, etwa, weil die Akten mittlerweile vorliegen, herausstellt, dass die Voraussetzungen für ihre Aufrechterhaltung nicht mehr vorliegen (OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 2 W 36/92 -, NVwZ-RR 1993, 391, 392).

    Der Senat ist daher nicht befugt, die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung an sich zu ziehen und selbst eine den Instanzenzug abschließende Sachentscheidung zu treffen, mag dies auch mit einer gewissen Verzögerung des Eilverfahrens verbunden sein (wie hier BerlVerfGH, Beschluss vom 6. Oktober 1998 - 26 A/98, 26/98 -, NVwZ 1999, 1332, 1333; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 2 W 36/92 -, NVwZ-RR 1993, 391, 391; vgl. auch Sondervotum Prof. Dr. Driehaus und Töpfer zu BerlVerfGH, a. a. O., NVwZ 1999, 1333 f.; a. A. VGH München, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 3 ZE 99.3632, 3 ZE 99.3632 -, BayVBl. 2000, 347, 348).

  • OVG Saarland, 18.01.2013 - 2 B 7/13

    Aussetzungsverfahren - Zwischenregelungen im Baunachbarstreit

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind solche Regelungen unter unmittelbarem Rückgriff auf die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren dann sachgerecht, wenn jedenfalls auf den ersten Blick eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Begehrens des sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn nicht feststellbar ist und außerdem befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über dieses Begehren - hier im Verfahren 5 L 15/13 - vollendete Tatsachen geschaffen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht im konkreten Fall bezogen auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht bejaht.

    Die "Sicherheit" einer hinsichtlich des Ergebnisses anzustellenden Prognose hängt dabei gerade im Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 4 GG vom jeweils erreichten Verfahrensstand ab, weswegen die vom Verwaltungsgericht unmittelbar nach dem Eingang des Antrags mit Beschluss vom 7.1.2013 getroffene Vorabentscheidung zur Überbrückung des Zeitraums bis zu seiner Entscheidung jedenfalls nicht zu beanstanden ist.(vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165, wonach die Gerichte im Verlaufe eines Verfahrens von ihnen - dort im konkreten Fall vor der Vorlage von Verwaltungsakten - erlassene Zwischenregelungen auch zeitlich "unter Kontrolle" halten müssen).

    Soweit die Beigeladene in der Beschwerdebegründung ein Sicherungserfordernis aus Sicht der Antragsteller im Verständnis des Art. 19 Abs. 4 GG wegen des gegenwärtig erreichten Baufortschritts beziehungsweise einer insoweit verbleibenden umfangreichen Restbauzeit bis zur Fertigstellung des Hauses verneint, trifft es zu, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht schon jede Bautätigkeit während eines vom Nachbarn eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahrens vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen schafft und deshalb von vorneherein den Erlass einer solchen Vorabentscheidung rechtfertigt,(vgl. auch dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) vielmehr von einer Schaffung "vollendeter Tatsachen" erst ab einem gewissen Baufortschritt ausgegangen werden kann.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.11.1994 - 2 W 52/94 - (Mehrfamilienhaus), wonach dies erst in Betracht kommt, wenn die Fertigstellung der baulichen Anlage droht oder wenn ein Bauzustand erreicht wird, der zur Fertigstellung des Gesamtvorhabens "drängt", und vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Auch diese Voraussetzung hat das Verwaltungsgericht hier angesichts des erreichten Bauzustands indes mit dem - wenn auch knappen - Hinweis, dass die Beigeladene das Vorhaben "mit Nachdruck vorantreibe" aus aktueller Sicht zumindest vertretbar bejaht.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2010 - L 11 KA 3/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn auf andere Weise der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz nicht gewährleistet ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2010 - 11 S 11.10 - OVG Thüringen, Beschluss vom 03.05.2002 - 4 VO 48/02 - VGH Hessen, Beschluss vom 04.04.2000 - 12 TZ 577/00 - OVG Berlin, Beschluss vom 03.02.1998 - 8 S 184.97 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.07.1997 - B 2 S 317/97 - OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.07.1994 -18 E 249/94 - OVG Saarland, Beschluss vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 - OVG Hamburg, Beschluss vom 10.03.1988 - Bs V 10/88 - vgl. auch Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Auflage 2004, § 80 Rdn. 54; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage 2009, § 80 Rdn. 170).

    Eine derartige Zwischenregelung wird dann als sachgerecht angesehen, wenn jedenfalls auf den ersten Blick eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Begehrens nicht feststellbar ist (OVG Saarland, Beschluss vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -).

  • OVG Saarland, 15.04.2014 - 2 B 201/14

    Zwischenregelung im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren

    Danach sind solche Regelungen im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren in diesem frühen Verfahrensstadium auch vor dem Hintergrund des § 212a Abs. 1 BauGB unter unmittelbarem Rückgriff auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht, wenn jedenfalls auf den ersten Blick eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des Begehrens des sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn nicht feststellbar ist und außerdem befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über dieses Begehren - hier im Verfahren 5 L 214/14 - vollendete Tatsachen geschaffen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.1.2013 - 2 B 7/13 -, SKZ 2013, 166, Leitsatz Nr. 18 = NVwZ-RR 2013, 356, und - grundlegend - vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schafft nicht schon jede weitere Bautätigkeit während eines von Nachbarn eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahrens vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen und rechtfertigt deshalb von vorneherein den Erlass einer solchen Vorabentscheidung.(vgl. auch dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Von einer Schaffung "vollendeter Tatsachen" kann vielmehr erst ab einem gewissen Baufortschritt ausgegangen werden,(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.11.1994 - 2 W 52/94 - (Mehrfamilienhaus), wonach dies erst in Betracht kommt, wenn die Fertigstellung der baulichen Anlage droht oder wenn ein Bauzustand erreicht wird, der zur Fertigstellung des Gesamtvorhabens "drängt", und vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) auch wenn mit Blick auf nachträgliche Einschreitensansprüche des Nachbarn nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren unter dem Aspekt des Bauens auf eigenes Risiko auf der Grundlage des § 212a Abs. 1 BauGB vor abschließender Entscheidung über die von den Antragstellern in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfe jedenfalls rein rechtlich nicht als Schaffung vollendeter Tatsachen angesehen werden kann.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2002 - L 10 B 12/02

    Bewertung ärztlicher Untersuchungsmethoden und Behandlungsmethoden; Anerkennung

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn auf andere Weise der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz nicht gewährleistet ist (OVG Thüringen vom 03.05.2002 - 4 VO 48/02 - Hess. VGH vom 04.04.2000 - 12 TZ 577/00 - OVG Berlin vom 03.02.1998 - 8 S 184.97 - OVG Sachsen-Anhalt vom 16.07.1997 - B 2 S 317/97 - OVG Nordrhein-Westfalen vom 12.07.1994 -18 E 249/94 - OVG Saarland vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 - OVG Hamburg vom 10.03.1988 - Bs V 10/88 - vgl. auch Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Auflage, 2000, § 80 Rdn. 54; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 80 Rdn. 170).

    Eine derartige Zwischenregelung wird dann als sachgerecht angesehen, wenn jedenfalls auf den ersten Blick eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Begehrens nicht feststellbar ist (OVG Saarland vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -).

  • OVG Saarland, 26.08.2015 - 2 B 154/15

    Zwischenregelung im baurechtlichen Nachbarstreit

    Vielmehr sind solche Zwischenregelungen im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren in diesem frühen Verfahrensstadium unter unmittelbarem Rückgriff auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG dann sachgerecht, wenn jedenfalls nicht auf den ersten Blick eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des Begehrens des sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn feststellbar ist und außerdem befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über das Eilrechtsschutzbegehren - hier im Verfahren 5 L 987/15 - vollendete Tatsachen geschaffen werden.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.4.2014 - 2 B 201/14 -, SKZ 2014, 203, Leitsatz Nr. 31, vom 18.1.2013 - 2 B 7/13 -, SKZ 2013, 166, Leitsatz Nr. 18 = NVwZ-RR 2013, 356, und - grundlegend - vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schafft nicht schon jede weitere Bautätigkeit während eines von Nachbarn eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahrens vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen und rechtfertigt deshalb von vorneherein den Erlass einer solchen Vorabentscheidung.(vgl. auch dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Von einer Schaffung "vollendeter Tatsachen" kann vielmehr erst ab einem gewissen Baufortschritt ausgegangen werden.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.4.2014 - 2 B 201/14 -, SKZ 2014, 203, Leitsatz Nr. 31, Fertigstellung des Rohbaus, vom 11.11.1994 - 2 W 52/94 - (Mehrfamilienhaus), wonach dies erst in Betracht kommt, wenn die Fertigstellung der baulichen Anlage droht oder wenn ein Bauzustand erreicht wird, der zur Fertigstellung des Gesamtvorhabens "drängt", und vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Nach den bei den Akten befindlichen Lichtbildern ist hier ein baulicher Zustand erreicht, der zeitnah die Schaffung "vollendeter Tatsachen" in Form der Fertigstellung der Privatstraße erwarten lässt.

  • OVG Saarland, 29.03.2007 - 2 B 144/07

    Zwischenregelung im Beschwerdeverfahren

    (vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165, wonach die Gericht im Verlaufe eines Verfahrens von ihnen - dort im konkreten Fall vor der Vorlage von Verwaltungsakten - erlassene Zwischenregelungen auch zeitlich "unter Kontrolle" halten müssen, und vom 17.6.1994 - 2 W 27/94 -, wonach das Instrument der Zwischenregelung nicht von den Gerichten dazu benutzt werden darf, um sich selbst in zeitlicher Hinsicht "Dispositionsmöglichkeiten" zu verschaffen).

    (vgl. auch dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.12.1992 - 2 W 36/92 -, BRS 54 Nr. 165) Vom Eintritt "vollendeter Tatsachen" kann vielmehr erst ab einem gewissen Baufortschritt überhaupt die Rede sein.

  • VG Aachen, 02.11.2005 - 6 L 658/05

    Genehmigung für "Windpark Würselen" überwiegend bestätigt

    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. April 1999 - 13 B 743/99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 785; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 2 Bs 240/04 -, NVwZ 2004, 1135; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2002 - 4 VO 48/02 -, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 3. Februar 1998 - 8 S 184/97 -, NVwZ-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1999, 212; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 2 W 35/92 -, NVwZ-RR 1993, 391; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rn. 170; Guckelberger, Zulässigkeit und Anfechtbarkeit verwaltungsgerichtlicher Hängebeschlüsse, NVwZ 2001, 275.

    vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 2 Bs 240/04 -, NVwZ 2004, 1135; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2002 - 4 VO 48/02 -, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 3. Februar 1998 - 8 S 184/97 -, NVwZ-RR 199, 212; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 2 W 35/92 -, NVwZ-RR 1993, 391; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rn. 170; Guckelberger, Zulässigkeit und Anfechtbarkeit verwaltungsgerichtlicher Hängebeschlüsse, NVwZ 2001, 275; insbesondere zum Erlass von Zwischenregelungen bei Bauvorhaben Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 2 W 35/92 -, NVwZ-RR 1993, 391.

  • VG Aachen, 07.04.2008 - 6 L 90/08

    Vorläufig ohne Erfolg: Negative Zwischenentscheidung im Eilverfahren zu Bau und

    dazu zuletzt etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 7. Februar 2008 - 6 B 73/08 -, [...] (dort auch zu den Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine die Instanz nicht abschließende Zwischenentscheidung); OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1999 - 13 B 743/99 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 785; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 2 Bs 240/04 -, NVwZ 2004, 1135; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2002 - 4 VO 48/02 -, [...]; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 3. Februar 1998 - 8 S 184/97 -, NVwZ-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1999, 212; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 2 W 35/92 -, NVwZ-RR 1993, 391; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rn. 170; Guckelberger, Zulässigkeit und Anfechtbarkeit verwaltungsgerichtlicher Hängebeschlüsse, NVwZ 2001, 275.

    Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 2 Bs 240/04 -, NVwZ 2004, 1135; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Mai 2002 - 4 VO 48/02 -, [...]; Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 3. Februar 1998 - 8 S 184/97 -, NVwZ-RR 199, 212; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 2 W 35/92 -, NVwZ-RR 1993, 391; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rn. 170; Guckelberger, Zulässigkeit und Anfechtbarkeit verwaltungsgerichtlicher Hängebeschlüsse, NVwZ 2001, 275.

  • OVG Saarland, 06.12.2006 - 3 W 18/06

    Vermittlung privater Sportwetten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2010 - 11 S 11.10

    Beschwerde gegen "Hängebeschluss" / Zwischenverfügung; Zulässigkeit; keine

  • OVG Saarland, 02.05.2014 - 2 B 225/14

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Zwangsgeldfestsetzung - hier: Zwischenregelung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.1999 - 13 B 743/99

    Einstweiliger Rechtsschutz; Zwischenentscheidung; Rechtsbehelf; Antrag auf

  • VG Gießen, 10.02.2012 - 8 L 204/12

    Zwischenregelung, Landesgartenschau 2

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.02.1996 - 3 M 9/96

    Fliegende Stelle; Beurteilung; Gleichwertigkeit; Geschäftsleiterstelle;

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